Generalvollmacht

Mit einer Generalvollmacht kann man Ehepartner, Familienangehörige oder andere Vertrauenspersonen dazu bevollmächtigen in allen rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, ohne einzelne Befugnisse oder Aufgaben angeben zu müssen.

Die Erteilung einer Generalvollmacht setzt uneingeschränktes Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Die richtige Auswahl ist von großer Bedeutung. Allerdings ist zur Regelung bestimmter persönlicher Angelegenheiten eine Generalvollmacht herkömmlichen Typs allein nicht ausreichend. Sie deckt z.B. folgende Fälle nicht ab:

  • Zustimmungen zu Operationen (wenn hierbei Lebensgefahr besteht)
  • Einwilligungen in eine geschlossene Unterbringung oder andere
    freiheitseinschränkende Maßnahmen (zum Selbstschutz)
  • Behandlungsverweigerungen oder -abbrüche
  • Zustimmungen zu Organspenden

Solche und andere Maßnahmen müssen in der Generalvollmacht ausdrücklich benannt sein.

Wenn Sie eine einzige Person Ihres Vertrauens mit allen Aufgaben, die sonst in  Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht getrennt sind, betrauen wollen, so sollten Sie eine umfassende Urkunde von einem Notar  beurkunden lassen. Die Gründe dafür erläutere ich ihnen gern. Notarkosten sind niedriger als die des Anwalts oder der gerichtlichen Betreuung. Kopien der Urkunde sollten der behandelnde Arzt und der Bevollmächtigte erhalten.

Als Notar mit langer Erfahrung beim Errichten von Vollmachten jeder Art, auch mit Auslandsbezug, erhalten Sie eine umfassend auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Urkunde. Auch prüfe ich für Sie, ob eine Einschränkung des Umfanges der Generalvollmacht im einzelnen Fall sinnvoll ist.

Weiterführende Informationen zum Thema Generalvollmacht finden Sie auf der Website www.altersvorsorgekanzlei.de