Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Umfangreiche Neuregelung des Betreuungsrechts zu Vorsorgevollmachten
Jetzt: §§ 1814 ff. BGB

I.
-> Neu: Der Ehepartner hat jetzt im Notfall das Recht zur Vertretung in der Gesundheitssorge. Das ist nicht problemlos.

-> Achtung: Das gilt aber nur mit gesetzlich geregelten Beschränkungen und wirft viele Probleme für Ärzte und Krankenhäuser auf!

II.
Besser ist unverändert eine Vorsorgevollmacht Was ermöglicht diese?

Ohne fachgerechte Vollmacht muss vom Gericht ein/e Betreuer/In bestellt werden. Es besteht das Risiko, dass eventuell vom Gericht eine fremde oder eine von ihnen nicht gewünschte Person zum Betreuer bestellt. Der gerichtlich bestellte entscheidet insbesondere über Pflege, Heim, ihr gesamtes Vermögen oder gesundheitliche Behandlungsfragen.

Mit der/den von ihnen ausgewählten Bevollmächtigten in einer fachgerechten Vorsorgevollmacht haben Sie die Möglichkeit die Einsetzung eines gerichtlich bestimmten Betreuers vollständig zu verhindern. Das Gesetz erlaubt mit betreu­ungsverdrängender Wirkung Personen Ihres Vertrauens zu bevollmächtigen, § 1814 BGB. Diese können alle Aufgaben erledigen, besonders falls Sie dazu per­sönlich nicht in der Lage sind. Eine ab Unterzeichnung geltende Vollmacht wird empfohlen. Der Bevollmächtigte kann dann sofort nach Eintreten einer Notsi­tuation aber auch ohne Notfall in Ihrem Auftrag handeln.

In meiner vorbereitenden Beratung erläutere ich die Möglichkeiten zum Schutz vor Missbrauch der Vollmachten.

Von mir erhalten Sie kurzfristig den Entwurf einer maximal betreuungsverdrän­genden Vollmacht, die aktueller Rechtsprechung entspricht. Durch den Ent­wurf vom erfahrenen Anwalt/Notar a.D. werden Fehler oder vom Laien nicht erkannte/unerwünschte Folgen bei Verwendung von Formularvollmachten vermieden. Hinweis/Beispiel: Keine bedingten Vollmachten errichten.

Die Vorteile einer fachgerechten Vorsorgevollmacht:

  • Sie genießt im Rechtsverkehr und im medizinischen Bereich hohe Ak­zeptanz,
    (Banken müssen z. B. eine notarielle Generalvollmacht akzep­tieren).
  • Soll die Vollmacht auch für Grundstücksgeschäfte, beim Handelsregis­ter oder zu Erbausschlagungen genutzt werden, ist die öffentliche bzw. notarielle Form gesetzlich vorgeschrieben. Dies kann mit geringen zu­sätzlichen Kosten beim Notar erreicht werden. Ich berate über kosten­günstige notarielle Beglaubigung.
  • Jede Vorsorgevollmacht kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bun­desnotarkammer eingetragen werden, wodurch sichergestellt wird, dass sie im Betreuungsfall gefunden wird.
  • Ich empfehle eine vorsorgliche Rechtswahl. Diese ermöglicht Anwen­dung des liberalen deutschen Vollmachtsrecht bei Verwendung im Aus­land.

Ich empfehle Ihnen zu umfassender rechtlicher Vorsorge die Vorsorgevoll­macht mit einer Patientenverfügung und einer Betreuungsverfügung in einer Urkunde zu kombinieren.

III. Kosten:

Ich biete eine anwaltliche Vorbesprechung und den Entwurf einer fachge­rechten General- und Vorsorgevollmacht mit Patienten- und Betreuungsverfü­gung zu vorab vereinbarten Kosten an.

Hinweis: Die Kosten allein für die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung bei fehlender oder ungenügender Vorsorgevollmacht betragen bei Grundbesitz und vorhandenen Vermögenswerten ein Vielfaches einer fachgerecht errich­teten Vorsorgevollmacht. Für den Familienangehörigen als Betreuer bringt das gerichtliche Verfahren große Belastungen mit sich Bei der gerichtlichen Betreu­ung fallen bei Grundbesitz hohe Sonderkosten und unabhängig davon jährlich laufend weitere Kosten an.

IV. Notarielle Beglaubigung:

Soweit eine notarielle Beglaubigung erfolgen soll, unterrichte ich Sie im Vorbe­reitungsgespräch über das weitere Vorgehen und die beim Notar anfallenden Kosten.

  

Wichtiger Hinweis!

Diese Informationen können nur einen ersten Einblick in die komplizierte und weitergehende Materie darstellen. Die Informationen auf meiner Website sind insbesondere keine Beratung oder Vertretung im Einzelfall, für die ich eine Haftung übernehme.

(C) 2023, RA&Notar a.D. Peter Pietsch, Berlin.